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Rechnungen vom Bundesanzeiger an Vereine

2 Min. Lesezeit von VDA online

Viele Vereine haben aktuell Rechnungen vom Bundesanzeiger-Verlag für die Eintragung des Vereins in das sogenannte Transparenzregister erhalten oder bekommen solche Rechnungen noch. Das Transparenzregister gibt es seit 2017, es dient dazu, Geldwäsche und das Verstecken von Vermögenswerten für kriminelle Organisationen zu erschweren. Es soll transparent machen, wer bei juristischen Personen wie Vereinen der „wirtschaftlicher Berechtigte“ ist. Bei Vereinen sind das die vertretungsberechtigten Vorstände. Die Daten des Vereins werden automatisch vom Vereinsregister übertragen.

Gemäß § 24 Abs. 1 GwG erhebt die registerführende Stelle von allen transparenzpflichtigen Vereinigungen Gebühren für die Führung des Transparenzregisters. Diese Rechnung vom Bundesanzeiger-Verlag beläuft für 2017 auf 1,25 €, für die Jahre 2018 und 2019 jeweils auf 2,50 € und ab 2020 werden 4,80 € jährlich zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben.

Der Bundesanzeiger-Verlag warnt allerdings auch vor unlauteren Anbietern, die Rechnungen und Bescheide (vor allem per E-Mail) für Registereintragungen versenden und dabei den Anschein erwecken, diese wären vom Bundesanzeiger:

www.bundesanzeiger.de/pub/de/howto-data-statistics?3

Hierbei handelt es sich um eine Betrugsmasche, die Eintragung ist kostenfrei!

Gemeinnützige Vereine können von der Gebühr befreit werden. Hierzu reicht eine formlose E-Mail mit Befreiungsantrag an: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de.

Etwa so:

Betreff-Zeile: „Gebührenbefreiung für “ Aquarienfreunde Berlin-Tegel 1912 e.V.“

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantragt der Verein „Aquarienfreunde Berlin-Tegel 1912 e.V.“, Frank Lehmann (1. Vorsitzender), Bottroper Weg 13, 13507 Berlin (Vereinsregisternummer 123 beim Vereinsregister Berlin), die Gebührenbefreiung nach § 4 der Transparenzverordnung.

Mit freundlichen Grüßen,“

Dass Sie ein steuerbegünstigter Verein sind, können Sie durch Vorlage des Freistellungsbescheides oder durch den Feststellungsbescheid nachweisen, den Sie der E-Mail beifügen.

Die Befreiung ist nicht rückwirkend möglich! Sie können sich also ab 2021 befreien lassen, die Gebühren für die Vorjahre sind zu bezahlen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an Frank Lehmann (vda-vize-kommunikation@vda2.jakob-ols.de) oder an mich (vda-justiziar@vda2.jakob-ols.de).

Florian Lahrmann, VDA-Justiziar

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